Rechtsprechung
VG Hamburg, 29.07.2014 - 7 E 2051/14 |
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 29.07.2014 - 7 E 2051/14
- OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG
Bereits am 16. April 2014 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens denkmalrechtlich gegen das Bauvorhaben einzuschreiten (Az.: 7 E 2051/14).aa) Das im Jahr 1828 klassizistisch errichtete, klägerische Landhaus stellt als gut erhaltenes und bau- und kunstgeschichtlich bedeutendes Zeugnis der Hamburger Landhauskultur im 19. Jahrhundert (vgl. die fachliche Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20. Juni 2014, Bl. 152 ff. der Gerichtsakte zu 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14) ein Baudenkmal i. S. d. § 4 Abs. 2 DSchG dar.
Ausweislich der fachlichen Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20. Juni 2014 (Bl. 152 ff. der Gerichtsakte 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14), der das erkennende Gericht hinsichtlich der nachstehenden Ausführungen folgt, geht die Anlage auf das ehemalige Kanzleigut des Barons C. V. zurück, der in Hamburg ab dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts als Reformer auf verschiedenen Gebieten tätig gewesen und u. a. von Reformideen aus England inspiriert worden ist.
Einziger Anknüpfungspunkt für eine übergeordnete Komponente könnte lediglich sein, dass es zu den Charakteristika solcher Parkanlagen wie jener des Kanzleiguts gehörte, dass diese durch angrenzende Privatgärten ergänzt bzw. ummantelt wurden und auf diese Weise beide Teile durch Sichtbeziehungen voneinander profitieren konnten (vgl. die Stellungnahme von Frau Dr. O. vom 20.6.2014, Bl. 152 ff. der Gerichtsakte 7 E 2051/14 = 2 Bs 164/14).
- VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14
Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines …
Denn in diesem Fall wäre es allseits nachteilig, insbesondere für den Bauherrn auch mit weiteren Kosten verbunden, wenn die zuständige Behörde zunächst den Baubeginn abwarten müsste und erst im Anschluss die Einstellung anordnen dürfte (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2014, 7 E 2051/14, BA S. 3f sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, juris Rn. 7).